Landesjagdverband NRW: Neue Coronaschutzverordnung ab dem 28. Mai 2021 gültig

Schießstand: Wiedereröffnung ab dem 9. Juni 2021
1. Juni 2021
Hegering II Opladen: Einladung zur Krähenjagd
24. Juni 2021
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Landesjagdverband NRW: Neue Coronaschutzverordnung ab dem 28. Mai 2021 gültig

Dortmund, 31. Mai 2021 (LJV). Die Lockerungen des Landes hinsichtlich der Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen dazu, dass auch im jagdlichen Bereich wieder mehr Aktivitäten möglich sind. Mit der obersten Jagdbehörde haben wir uns hierzu in Einzelfällen abgestimmt. Auf unserer Internetseite finden Sie eine Übersicht, die auf Grundlage dieser Abstimmungen und der aktuellen, ab 28. Mai 2021 gültigen, Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) einen grundsätzlichen Überblick über zulässige Aktivitäten gibt.

Sofern in einem Kreis die 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt gelten weiterhin die Einschränkungen der sog. Bundesnotbremse. Bei 7-Tages-Inzidenzen unter 100 gelten die nachsetzenden Inzidenzstufen jeweils bezogen auf den Kreis oder die kreisfreie Stadt.

Immunisierte Personen im Sinne der CoronaSchVO sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus noch eine akute Infektion aufweisen. Für Immunisierte Personen entfällt die Pflicht von Negativtestnachweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet.

Die allgemeinen Regelungen zum Mindestabstand, Maskenpflicht, allg. Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen und Rückverfolgbarkeit (§§ 4, 5, 6, 8 CoronaSchVO) sind einzuhalten, sofern nichts anderes geregelt ist.