Leverkusener Jägerschaft wirbt um Verständnis bei Hundehaltern

Leverkusen ist nicht nur Industrie­stadt. Leverkusen ist auch das Tor zum Bergischen Land mit viel Grün, das nicht nur Leverkusener Bürger, sondern auch auswärtige Besucher zu schätzen wissen. Damit die Natur nicht ,,auf der Strecke“ bleibt, hat die Kreisjägerschaft ein Flugblatt für alle Leverkusener Hundehalter gestalten lassen. Darin gibt es Hinweise, was erlaubt ist und warum der Gesetzgeber Hunde im Sinne des Wortes »an die Leine nimmt«.

Das Flugblatt wurde vom Hegeringleiter des Hegering Leichlingen, dem Grafiker Bernd Hüser, bereits im vergangenen Jahr für den Hegering Leichlingen konzipiert und an die Leichlinger Hundehalter verschickt. Die KJS Leverkusen konnte den Entwurf mit wenigen Änderungen übernehmen.

Das Faltblatt wurde in einer Auflage von 8 500 Stück gedruckt und von der Stadt Leverkusen zusammen mit den Hundesteuerbescheiden verschickt. Die Kosten für Gestaltung, Druck und Porto übernahm die KJS. Die Leverkusener Jäger bedanken sich ausdrücklich für die gute Zusammen­arbeit mit dem Ordnungsamt und der Kämmerei der Stadt.

Der Hund in Wald und Landschaft

Im Stadtgebiet Leverkusen werden ca. 5.500 Hunde gehalten. Die Bedürfnisse dieser Tiere, ihrer Halter und ihrer Umgebung passen nicht immer problemlos zueinander. Um möglichst allen Beteiligten gerecht zu werden, gibt es einige Regeln und Gesetze, die der Hundehalter beachten muss. Beeinträchtigungen und Schäden sollen so möglichst verhindert werden.

Das Faltblatt wurde in einer Auflage von 8 500 Stück gedruckt und von der Stadt Leverkusen zusammen mit den Hundesteuerbescheiden verschickt. Die Kosten für Gestaltung, Druck und Porto übernahm die KJS. Die Leverkusener Jäger bedanken sich ausdrücklich für die gute Zusammen­arbeit mit dem Ordnungsamt und der Kämmerei der Stadt.

Der Hund in Wald und Landschaft

Im Stadtgebiet Leverkusen werden ca. 5.500 Hunde gehalten. Die Bedürfnisse dieser Tiere, ihrer Halter und ihrer Umgebung passen nicht immer problemlos zueinander. Um möglichst allen Beteiligten gerecht zu werden, gibt es einige Regeln und Gesetze, die der Hundehalter beachten muss. Beeinträchtigungen und Schäden sollen so möglichst verhindert werden.

Die gesetzlichen Regeln finden sich u. a. im

  • Bundesjagdgesetz
  • Landesforstgesetz Nordrhein‑Westfalen
  • Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
  • Landschaftsgesetz (LG)

Neben anderen Problemfeldern, die mit der Hunde­haltung verbunden sind wie Verschmutzungen, Lärm und Gefahren durch aggressive Hunde, ist der Hund in der Natur nicht überall gerne gesehen.

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften und befriedeten Grundstücken ist Jagdgebiet. Das heißt, dass hier der Jäger laut Gesetz gewisse Hege‑ und Sorge­pflichten zu beachten hat. Dabei ist er auf die Unter­stützung aller Mitbürger, vor allem auch der Hunde­halter, angewiesen.

Der Hund sollte daher im Jagdgebiet außerhalb von Wegen an der Leine geführt werden. Auf den Wegen darf er frei „bei Fuß“ im Einwirkungsbereich seines Herrn oder seiner Herrin laufen.

Das erleichtert dem Wild und den sonstigen Tierarten in Wald und Feld das Überleben!
Im § 19 a des Bundesjagdgesetzes heißt es: „Beun­ruhigung von Wild: Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts‑, Nist‑, Brut‑ oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnli­chen Handlungen zu stören.“

Das Landesforstgesetz sagt in § 2 Abs.3: „Betreten des Waldes: Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaf­tung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefähr­det, beschädigt oder verunreinigt wird, sowie andere schützenswerte Interessen des Waldbesitzer und die Erholung anderer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Im Wald dürfen Hunde außerhalb von We­gen nur angeleint mitgeführt werden.“

Der § 70 des gleichen Gesetzes nennt Ordnungs­widrigkeiten und deren Ahndung: „Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 im Wald außerhalb von Wegen Hunde nicht angeleint mitführt. „Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Euro 2.500,‑ geahndet werden!“

In diesem Zusammenhang ist auch der § 834 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) interessant. Dort heißt es: „Haftung des Tieraufsehers: Wer für denjeni­gen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier übernimmt, ist für den Schaden verant­wortlich!“

Als letzte Konsequenz ist der Jagdausübungsberech­tigte nach § 23 des Bundesjagdgesetzes sogar berechtigt, wildernde Hunde und Katzen zu schießen.
Dabei werden Hunde als wildernd bezeichnet, wenn sie im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herrn angetroffen werden!

Auch das Landschaftsgesetz enthält in § 61 Abs 1 Nr. 1 eine Regelung: „Es ist verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünfti­gen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.“ Zuwiderhandeln wird nach § 70 Abs. 2 LG mit Geld­buße zwischen 50 € und 5000 € bestraft.

Also: Jeder Hund, der nicht auf’s (erste) Wort ge­horcht, gehört in Wald und Flur an die Leine. Das Stöbern außerhalb von Wegen ist ausnahmslos verbo­ten. Zum Spielen und Toben ist ein eingezäunter Bereich oder geeignete Wiesenflächen zu wählen.

Auskunft erteilt:
Fachbereich Umwelt Untere Landschaftsbehörde Miselohestr. 4, 51379 Leverkusen
Tel. 0214/4 06 ‑ 32 40/32 43/32 47, e‑mail: ursula.arand@stadt.leverkusen.de
Internet: www.leverkusen.de