Das neue Waffengesetz ist seit 1. April 2003 in Kraft. Die Einführung sowie auch die ersten Wochen und Monate mit und unter dem neuen Gesetz waren von Verwirrung, Unwissenheit und in manchen Bereichen von Undurchführbarkeit für Behörden und Waffenbesitzer geprägt. Nunmehr sind – gerade für Jagdscheininhaber – die Dinge klargestellt, seit der Bundesrat am 11. Juli 2003 die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung beschlossen hat.
Nachfolgend die für die Jägerschaft wichtigsten Bestimmungen, die FORUM WAFFENRECHT und DJV zusammengestellt haben:
Erwerb von Waffen und Munition durch Jäger
Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines sind zum Erwerb von „Jagdwaffen“ berechtigt. „Jagdwaffen“ sind alle Waffen, die nicht nach dem zum Zeitpunkt des Waffenerwerbs gültigen Bundesjagdgesetz verboten sind.
Langwaffenmunition, die nach dem BJG erlaubt ist, darf weiterhin auf den Jahresjagdschein erworben werden. Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintrag in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.
Eintragungsfrist
Erworbene (erlaubnispflichtige) Waffen sind innerhalb von zwei Wochen zur Eintragung bei der Behörde zu melden.
Jäger „kontingent“
Von Inhabern von Jahresjagdscheinen muss kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Langwaffen generell und für den Erwerb der ersten beiden Kurzwaffen nachgewiesen werden. Das Bedürfnis wird durch das Gesetz „impliziert“. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit die zu erwerbenden Waffen Jagdwaffen (siehe oben) sind. Diese Waffen können gegen Vorlage eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden und sind dann innerhalb von zwei Wochen in die WBK einzutragen. Zum Erwerb von Kurzwaffen ist auch weiterhin ein behördlicher Voreintrag in die WBK erforderlich.
Ausleihen von Jagdwaffen
Jäger können, auch wenn sie keine Waffenbesitzkarte haben, mit ihrem Jagdschein Langwaffen ausleihen. Die Ausleihe von Kurzwaffen ist nur möglich, wenn der Jäger, dem die Waffe geliehen wird, auch WBK-Inhaber ist, jedoch ist nicht gefordert, dass er in seiner WBK auch eine Kurzwaffe eingetragen hat.
Jägerausbildung
Die Altersgrenze für den Erwerb von Schusswaffen wurde auf 18 Jahre erhöht. Inhaber eines Jugendjagdscheines dürfen keine eigenen Waffen (auf Dauer) erwerben. Sie dürfen Jagdwaffen nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder während des Trainings im jagdlichen Schiessen erwerben, besitzen und ohne besondere Erlaubnis führen. Auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (Weg zum und vom nahe gelegenen Revier) dürfen sie die Jagdwaffen in nicht schussbereitem Zustand führen.
Wer in der Ausbildung zum Jäger ist, darf Jagdwaffen nur in der Ausbildung mit schriftlichem Einverständnis des Ausbilders ohne Erlaubnis unter Aufsicht des Ausbilders erhalten. Die schriftliche Berechtigungsbescheinigung muss während der Ausbildung mit sich geführt werden. Für Minderjährige gilt oben gesagtes ab 14 Jahren. Zusätzlich muss der Sorgeberechtigte neben dem Ausbilder schriftlich sein Einverständnis hierzu geben.
Entleihen, Transport und Führen
Leihe
Waffen können auch weiterhin ver- und entliehen werden, allerdings nur an „Berechtigte“. Erlaubnisfreie Waffen dürfen also nur an volljährige Personen verliehen werden, erlaubnispflichtige Schusswaffen nur an Jagdschein- oder WBK-Inhaber und verbotene Waffen nur an Inhaber einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung.
Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen vom Berechtigten an einen WBK-Inhaber zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck „vorübergehend“ verliehen werden, Jagdwaffen also an Jäger zur Jagd, Sportwaffen an Sportschützen zum Training oder Wettkampf. „Vorübergehend“ ist für diesen Fall des Verleihens gesetzlich auf höchstens einen Monat begrenzt. Nach dieser Zeit muss die Waffe entweder zurückgegeben, erneut eine Leihvereinbarung geschlossen (mit erneuter Übergabe der Waffe) oder in die WBK des Entleihers eingetragen werden.
Weiterhin ist es auch möglich, zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung Waffen „vorübergehend“ zu verleihen. Hier schreibt das Gesetz keine Maximaldauer für „vorübergehend“ vor. Es gibt Urteile, in denen eine Dauer von mehr als einem Jahr noch als vorübergehend bezeichnet wurde.
Transport
Der Transport von Waffen ist weiterhin ohne Erlaubnis (Waffenschein) für Berechtigte, also Jagdschein- oder WBK-Inhaber, zulässig. Transport liegt nur vor, wenn die Waffe sowohl nicht zugriffsbereit als auch nicht schussbereit befördert wird und der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt, also z.B. auf dem Weg zum Training oder Wettkampf, zum weiter entfernt liegenden Jagdrevier oder zum Büchsenmacher.
Im Bereich des Transports von erlaubnispflichtigen Schusswaffen hat sich mit dem neuen Waffengesetz jedoch eine wichtige Änderung ergeben: die Ausnahme des „nichtgewerblichen“ Transports ohne waffenrechtliche Erlaubnis existiert nicht mehr. Es ist also nun nicht mehr möglich, einem Bekannten oder Familienangehörigen, der keine waffenrechtliche Erlaubnis innehat, eine Schusswaffe mitzugeben, damit dieser sie zur Reparatur beim Büchsenmacher vorbeibringt. Der gewerbliche Transport ist dagegen weiterhin ohne waffenrechtliche Erlaubnis möglich. Post, Speditionen und andere Transportunternehmen sind von dieser Änderung also nicht betroffen.
Was unter den Punkten Leihe und Transport für Waffen gesagt wurde, gilt ebenso für die dazugehörige Munition.
Führen von Waffen
Auch von dem Erfordernis eines Waffenscheines zum Führen von Waffen gibt es einige Ausnahmen: Das Führen ist innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums ohne Erlaubnis gestattet. Ebenso bedarf keiner Erlaubnis, wer die Waffe innerhalb einer Wohnung, eines befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte eines anderen mit dessen Zustimmung führt. Letzteres ist allerdings nur möglich zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit.
Signalwaffen dürfen ohne Erlaubnis (ohne Kleinen Waffenschein) beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeuges oder bei Not- und Rettungsübungen geführt werden. Für Schreckschuss- und Signalwaffen gilt dies auch zur Abgabe von Startschüssen oder -zeichen bei Sportveranstaltungen.
Jäger dürfen die Jagdwaffen – wie schon lange durch die Unfallverhütungsvorschrift gefordert – nun auch nach dem Waffengesetz auf dem Weg vom und zum nahe gelegenen Revier nicht mehr geladen führen, sondern nur noch in nicht schussbereitem Zustand. Im Rahmen der eigentlichen Jagdausübung – also ab der Reviergrenze – dürfen die Waffen waffenrechtlich geladen sein.
Schießen
Grundsätzlich gilt: Außerhalb von genehmigten Schießstätten – außer im Rahmen berechtigter Jagdausübung – darf nur mit einer Schießerlaubnis geschossen werden. Ohne Schießerlaubnis ist das Schießen innerhalb von befriedetem Besitztum erlaubt, wenn der Inhaber des Hausrechts dem zustimmt, das Geschoss das Besitztum nicht verlassen kann und mit Waffen geschossen wird, deren Geschossenergie nicht über 7,5 Joule („F im Fünfeck“) beträgt oder mit Waffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Definition des „Schießens“, zu finden bei den waffenrechtlichen Begriffen in Anlage 1 zum Waffengesetz. Es schießt, „wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt“, Kartuschenmunition abschießt oder mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder Signalstoffe verschießt. Der Gebrauch der Armbrust fällt daher nicht unter die Vorschriften zum Schießen.
Privater Waffenverkauf
Waffen dürfen nur an Berechtigte überlassen werden. Wer eine Waffe einem anderen verkauft, muss sich davon überzeugen, dass der Käufer zum Erwerb der jeweiligen Waffe legitimiert ist. Soll eine erlaubnispflichtige Waffe über eine Anzeige (in Zeitschriften oder auch im Internet) angeboten werden, so müssen je nach Waffe folgende, vom Gesetz geforderte Angaben gemacht werden:
- erlaubnispflichtige Schusswaffen / Munition: „Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis“
- nicht erlaubnispflichtige Waffen / Munition: „Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“
- verbotene Waffen: „Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung“.
Zusätzlich muss der Anbieter seinen Namen und seine Anschrift angeben. Wer als Privatperson Waffen anbietet, kann der Veröffentlichung seiner Personalien widersprechen. Diese müssen jedoch demjenigen, der die Anzeige veröffentlicht, bekannt sein. Dort müssen die Personalien auch ein Jahr lang aufbewahrt werden, und auf Verlangen der Behörde ist dieser Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
Der Kleine Waffenschein
Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Führen ist das Beisichtragen der Waffe außerhalb befriedeten Besitztums. Auch wer diese Waffe permanent im Handschuhfach seines PKW liegen hat und damit unterwegs ist, führt sie.
Um den Kleinen Waffenschein zu erhalten, muss der Antragsteller volljährig sein, zuverlässig und persönlich geeignet. Diese Punkte werden von der Behörde überprüft. Ein Sachkundenachweis oder ein Bedürfnis sind nicht erforderlich. Auch wird keine Haftpflichtversicherung wie beim „normalen“ Waffenschein gefordert.
Der Erwerb und der Besitz von zugelassenen Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (erkennbar am PTB-Zeichen) ist weiterhin ab 18 Jahren erlaubnisfrei möglich. Die Händler sind nunmehr aufgefordert, Käufer solcher Waffen auf das Erfordernis des Kleinen Waffenscheins hinzuweisen.
Der Kleine Waffenschein wird derzeit noch auf den Formularen des „normalen“ Waffenscheins ausgestellt, da noch keine neuen offiziellen Vordrucke vorhanden sind. Er wird jedoch im Gegensatz zum Waffenschein unbefristet erteilt und generell für die Gruppe der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, nicht auf eine bestimmte, mit Seriennummer bezeichnete Waffe. Die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheines liegt nach Anweisung des Bundesinnenministeriums bundesweit einheitlich bei 50 Euro.
Wichtige Pflichten
Unverzüglich muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden:
- wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition beim Tod eines Waffenbesitzers selbst in Besitz nimmt
- wenn man erlaubnispflichtige Waffen oder Munition als Finder in Besitz nimmt
- wenn erlaubnispflichtige Waffen oder Munition abhanden kommen
- wenn Erlaubnisurkunden (WBK, Munitionserwerbsschein, Europäischer Feuerwaffenpass o.Ä.) abhanden kommen
- Innerhalb von zwei Wochen muss bei der zuständigen Behörde gemeldet werden:
– der Erwerb von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Eintragung in die Waffenbesitzkarte
– das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen an einen anderen
– das Unbrauchbarmachen einer verbotenen oder erlaubnispflichtigen Schusswaffe - Außerdem sind mittlerweile Waffenhändler verpflichtet, den Verkauf von erlaubnispflichtigen Waffen mit Angabe der Waffennummer und des Verkaufsdatums an die jeweils zuständige Behörde zu melden.
Die Meldung bei Erwerb oder Überlassen
Der Waffenerwerb ist binnen zweier Wochen bei der zuständigen Behörde zu melden, die Personalien des Überlassers sind bei der Meldung anzugeben. Es empfiehlt sich daher, auch wenn eine Waffe unter Bekannten verkauft wird, immer einen schriftlichen Kaufvertrag zu machen, der in Kopie der Behörde vorgelegt werden kann.
Wer eine Waffe verkauft oder auf andere Weise einem anderen Berechtigten überlässt, muss seine Waffenbesitzkarte und gegebenenfalls den Europäischen Feuerwaffenpass ebenfalls innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Waffenbehörde zur Berichtigung vorlegen. Hier müssen laut Waffengesetz vom Erwerber folgende Angaben gemacht werden:
- Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift
- Art und Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung (Jagdschein oder WBK).
Wird die Waffe aufgrund einer Waffenbesitzkarte erworben, so sind auch
- die Nummer der WBK und
- die ausstellende Behörde anzugeben.
Waffenaufbewahrung
Allgemeines
„Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.“ Dies ist die allgemeine Regelung zur Aufbewahrung, die das Waffengesetz in § 36 Abs. 1 trifft.
Erlaubnisfreie Waffen
An der Aufbewahrung von erlaubnisfreien Schusswaffen ändert sich erst einmal nichts. Sie sind – wie jetzt auch die sonstigen Waffen (Hieb- und Stoßwaffen) – weiterhin so aufzubewahren, dass sie gegen Abhandenkommen – also die Wegnahme durch Unbefugte – gesichert sind. Unbefugt oder nicht berechtigt für den Umgang mit Waffen, die ab 18 Jahren jeder frei erwerben kann, sind alle Personen, die noch nicht volljährig sind. Somit sind an die Waffenaufbewahrung höhere Anforderungen zu stellen (wohl zumindest ein abgeschlossener Schrank), soweit Kinder im Haus sind.
Erlaubnispflichtige Waffen
Die hier aufgeführten Waffenbehältnisse stellen jeweils die durch das Waffengesetz und die dazugehörige Verordnung aufgestellten Mindestanforderungen dar. Werden Behältnisse einer höheren Sicherheitsstufe verwendet, so ist dies selbstverständlich zulässig.
Jeweils 10 Langwaffen dürfen in einem Schrank der Klasse A nach der Norm VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufbewahrt werden. Die Munition darf in diesem A-Schrank nur verwahrt werden, wenn im Schrank ein verschließbares Fach vorhanden ist. Anderenfalls ist die Munition in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Jeweils bis zu 10 Kurzwaffen dürfen in einem Schrank der Stufe B (VDMA 24992) verwahrt werden, wenn dieser mindestens ein Gewicht von 200 kg hat oder in entsprechender Weise verankert ist. Liegen Gewicht oder Verankerung unter 200 kg, dürfen in dem B-Schrank maximal 5 Kurzwaffen verwahrt werden. Langwaffen dürfen in einem B-Schrank ohne zahlenmäßige Begrenzung aufbewahrt werden. Verbotene Schusswaffen sind mindestens in einem Behältnis der Stufe B aufzubewahren, hier gilt eine Grenze von zehn Stuck pro Behältnis, wiederum mit der Vorgabe, dass das Behältnis mindestens 200 kg wiegen muss.
Grundsätzlich gilt, dass ein B-Schrank einem Schrank der Klasse 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 gleichgestellt ist. Der einzige Unterschied ist, dass in einem B-Schrank die Munition getrennt von den Waffen aufzubewahren ist. Für diese Trennung genügt nach der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz, wenn die Munition in einem abschließbaren Innenfach des Schrankes aufbewahrt wird.
Besondere Regelungen gelten für A-Schränke mit B-Innenfächern. Hier ist es erlaubt, im Innenfach bis zu fünf Kurzwaffen und Munition aufzubewahren. Mit dieser Vorschrift wurde auf Drängen des Forum Waffenrecht vor allem den Interessen von Sportschützen und Jägern entsprochen, die größtenteils solche Schränke bereits besitzen und diese nun weiterhin nutzen können.
Mehrere Waffenbesitzer unter einem Dach
Wie auch schon unter dem alten Waffengesetz gilt nach wie vor bei der Waffenaufbewahrung der Grundsatz, dass jeder nur zu den Waffen Zugriff haben darf, für die er berechtigt ist, also die in seiner WBK eingetragen sind. Nun bringt die Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz hier eine Erleichterung für Personen, die Waffen besitzen und in häuslicher Gemeinschaft leben. Diese dürfen ihre Waffen in einem oder mehreren gemeinsamen Behältnissen aufbewahren, auch wenn sie keine gemeinsame Waffenbesitzkarte haben.
Auf Reisen
Für die Waffenaufbewahrung auf Reisen, die zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck unternommen werden, also Jagdreisen und Reisen zu Wettkämpfen oder Reisen mit Waffen zu Sammlertreffen, gelten erleichterte Bedingungen für die Waffenaufbewahrung. Die Verordnung formuliert hier, dass die Waffen, soweit die „normalen“ gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, unter „angemessener Aufsicht“ zu verwahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern sind. Was hierunter im Einzelfall zu verstehen ist, wird sich wohl erst im Laufe der Zeit klären.
Der Zweitschlüssel
Zu den Waffen darf nur derjenige Zugriff haben, der für die Waffen berechtigt ist. Folglich darf der Zweitschlüssel nur an Berechtigte übergeben werden.
Quelle: LJV-NRW